Krupp Systemtechnik

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AGB

Impressum

I. Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich
(1) Für alle unsere Lieferungen, Service- oder
Beratungsleistungen gelten ausschließlich die nachstehenden
„Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGB). Abweichende
Vereinbarungen oder Ergänzungen sind nur verbindlich, wenn
wir sie schriftlich bestätigen. Sie gelten in jedem Fall nur für die
Bestellung, für die sie getroffen wurden; für spätere
Bestellungen gelten wieder die AGB in der vorliegenden Form.
(2) Anderslautende AGB des Kunden werden auch ohne
ausdrücklichen Widerspruch der Krupp Systemtechnik selbst im Falle
unserer Lieferung nicht Vertragsbestandteil.
(3) Diese Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber
Unternehmern. Unternehmer im Sinne dieser
Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische
Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen
in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
(4) Die Verantwortung für die Auswahl der bestellten Ware und
die damit beabsichtigten Ergebnisse liegt beim Kunden, sofern
die Bestellung nicht auf eine gesondert zu vergütende
Beratungsleistung mit entsprechender schriftlicher
Kaufempfehlung der Krupp Systemtechnik zurückgeht.

§ 2 Angebot - Auftragsbestätigung
(1) Die Angebote der Krupp Systemtechnik sind frei widerruflich und
lediglich als Aufforderung zur Abgabe von Angeboten im Sinne
des §145 BGB durch den Kunden zu verstehen. Ein
Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der
Krupp Systemtechnik oder durch Lieferung der bestellten Ware
zustande.
(2) Alle Angaben in Prospekten, Anzeigen usw. sind - auch
bezüglich der Preise - unverbindlich.
(3) Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich,
die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das
in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei
Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme
kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an
den Kunden erklärt werden.
(4) Bestellt der Kunde die Ware auf elektronischem Wege,
werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen.
Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche
Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit
der Annahmeerklärung verbunden werden.
(5) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der
richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere
Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung
nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss
eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem
Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der
Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird
unverzüglich zurückerstattet.
(6) Änderungen der Modelle, Konstruktionen oder der
Ausstattung für Lieferungen im Rahmen eines Vertrages behält
sich die Krupp Systemtechnik ausdrücklich vor, sofern diese
Änderungen nicht grundlegender Art sind, der vertragsgemäße
Zweck nur unwesentlich eingeschränkt wird und die Interessen
des Kunden nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

§ 3 Preise - Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt, gelten die Preise ab unserem
Standort in der Tegernseer Landstr. 161, 81539 München.
Fracht- und besondere Verpackungskosten hat der Kunde
zusätzlich zu entrichten.
(2) Bei Versandgeschäften verstehen sich die Preise ebenfalls
ab München einschließlich normaler Verpackung, jedoch
zuzüglich der Porto- oder Lieferkosten.
(3) Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen
eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der
Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(4) Unsere Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig. Der
Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher
Vereinbarung.
(5) Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer
vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten die Preise
entsprechend den eingetretenen Kostenänderungen zu
erhöhen, oder herabzusetzen. Beträgt die Erhöhung mehr als
5% des vereinbarten Preises, so steht dem Kunden ein
Vertragslösungsrecht (Kündigungs- oder Rücktrittsrecht) zu.
(6) Sämtliche Zahlungen werden grundsätzlich auf die älteste
Schuld angerechnet, unabhängig von anderslautenden
Bestimmungen des Kunden.
(7) Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht
nachkommt, seine Zahlungen einstellt
oder eine Bank einen Scheck oder eine Lastschrift nicht einlöst,
ist die Krupp Systemtechnik zum sofortigen Rücktritt vom
Liefervertrag ohne besondere vorherige Ankündigung
berechtigt. In diesen Fällen werden ohne besondere
Anforderungen sämtliche Forderungen von der Krupp Systemtechnik
gegenüber dem Kunden unabhängig von der Fälligkeit sofort in
einem Betrag fällig. Gleiches gilt bei Bekanntwerden von
Umständen, die die Kreditwürdigkeit des Kunden nachhaltig
in Frage stellen.
(8) Befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug, erhebt die
Krupp Systemtechnik bankübliche Verzugszinsen, mindestens, in
Höhe von 8% über dem Basiszinssatz, sowie die
Einziehungskosten. Uns bleibt der Nachweis und die
Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens vorbehalten.
(9) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn
seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten
oder von der Krupp Systemtechnik anerkannt sind. Der Kunde
kann ein Zurückbehaltungsrecht nur dann ausüben, wenn sein
Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Kunden kein
Zurückbehaltungsrecht zu.
(10) Wird ein Vertrag in beiderseitigem Einvernehmen
aufgelöst, obwohl dem Kunden weder ein Kündigungs- noch
ein Rücktrittsrecht zusteht, ist die Krupp Systemtechnik berechtigt,
dem Kunden 15% der Nettoauftragssumme in Rechnung zu
stellen.

§ 4 Lieferzeit
(1) Der Beginn der von der Krupp Systemtechnik angegebenen
Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
(2) Die Einhaltung der Lieferverpflichtungen der Krupp Systemtechnik
setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der
Verpflichtungen des Kunden voraus (z.B. fristgerechte Leistung
einer vereinbarten Anzahlung, vollständige Beibringung etwa
bereitzustellender Unterlagen etc.). Die Einrede des nicht
erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er
sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Krupp Systemtechnik
berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden
einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu
verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(4) Sofern die Voraussetzungen von Abs. 3 vorliegen, geht die
Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen
Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den
Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder
Schuldnerverzug geraten ist.
(5) Die Krupp Systemtechnik haftet nach den gesetzlichen
Bestimmungen, sofern ein Lieferverzug auf einer von ihr zu
vertretenden, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden der Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen der Krupp Systemtechnik ist dieser zuzurechnen.
Sofern der Lieferverzug nicht auf eine von der Krupp Systemtechnik
zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist
deren Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(6) Die Krupp Systemtechnik haftet auch nach den gesetzlichen
Bestimmungen, soweit der von ihr zu vertretende Lieferverzug
auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die
Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbare, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.
(7) Sofern der Lieferverzug lediglich auf der schuldhaften
Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflichtberuht, ist
der Kunde berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine
pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 5% des
Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 20% des
Lieferwertes zu verlangen.

§ 5 Gefahrenübergang - Verpackungskosten
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt, ist Lieferung ab Standort der Krupp Systemtechnik, Tegernseer
Landstr.161, 81539 München vereinbart. Die Auslieferung der
Ware kann auf Wunsch des Kunden und auf dessen Gefahr
und Kosten an einen anderen Ort erfolgen. Die Gefahr geht -
auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde bzw. bei
Versandgeschäften auf den Kunden über, sobald die Sendung
an die den Transport ausführende Person übergeben worden
ist oder zwecks Versendung das Lager der Krupp Systemtechnik oder
des Lieferanten der Krupp Systemtechnik verlassen hat. Wird der
Versand aufgrund von Umständen, die der Kunde zu vertreten
hat, verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der
Versandbereitschaft auf ihn über.
Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der
Annahme ist.
(2) Sofern der Kunde es wünscht, wird die Krupp Systemtechnik für
die Lieferung eine Transportversicherung abschließen; die
insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

§ 6 Annahmeverzug des Käufers
Nimmt der Kunde die Ware nicht ab, so ist die Krupp Systemtechnik
berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer
Nachfrist von mindestens 10 Tagen, vom Vertrag
zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu
verlangen. Im letzteren Fall können 15% des Kaufpreises ohne
Nachweis als Entschädigung verlangt werden, soweit nicht
nachweislich nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Die
Geltendmachung eines tatsächlich eingetretenen höheren
Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.

§ 7 Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) Die Krupp Systemtechnik behält sich das Eigentum an der
Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der
Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Ware, an der der
Krupp Systemtechnik (Mit-)Eigentum zusteht, wird im folgenden als
Vorbehaltsware bezeichnet. Bei vertragswidrigem Verhalten
des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Krupp Systemtechnik
berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. In
der Zurückname durch die Krupp Systemtechnik liegt kein Rücktritt
vom Vertrag, es sei denn, sie hätte dies ausdrücklich schriftlich
erklärt. In der Pfändung der Vorbehaltsware durch die Krupp Systemtechnik
liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Die Krupp Systemtechnik
ist nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung
befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des
Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten -
anzurechnen. Soweit die Krupp Systemtechnik nach den
vorstehenden Regelungen zur Rücknahme von Vorbehaltsware
berechtigt ist, räumt der Käufer ihr und ihren Beauftragten das
unwiderrufliche Recht ein, seine Geschäftsräume zu den
geschäftsüblichen Zeiten gegebenenfalls mit Fahrzeugen zum
Zwecke der Abholung der Vorbehaltsware zu betreten.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu
behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene
Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden
ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und
Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf
eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Beschädigung oder
Vernichtung der Ware hat der Kunde unverzüglich anzuzeigen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die
Ware hat der Kunde die Krupp Systemtechnik unverzüglich schriftlich
zu benachrichtigen, damit diese Klage gem. § 771 ZPO
erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der
Krupp Systemtechnik die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten
einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der
Kunde für den ihr entstandenen Ausfall.
(4) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im
ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern.
Er tritt der Krupp Systemtechnik jedoch bereits jetzt alle Forderungen
in Höhe des
Rechnungsbetrages (einschl. MWSt.) ab, die ihm aus der
Weiterveräußerung gegen einen Dritten
erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die
Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung
weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung
bleibt der Kunde auch nach der Abtretung
ermächtigt. Die Befugnis der Krupp Systemtechnik, die Forderung
selbst einzuziehen,
bleibt hiervon unberührt. Die Krupp Systemtechnik verpflichtet sich
jedoch, die Forderung
nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen
nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere
kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder
Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung
vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann die Krupp Systemtechnik
verlangen, daß der Kunde ihr die abgetretenen Forderungen
und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen
aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen von
Vorbehaltsware sind stets unzulässig.
(5) Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Kunden
erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine
Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so
erwerben wir an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis
zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen
verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit
anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird.
(6) Die Krupp Systemtechnik verpflichtet sich, die ihr zustehenden
Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben,
als der realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden
Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der
freizugebenden Sicherheiten obliegt der Krupp Systemtechnik.


II. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Krupp Systemtechnik

§ 8 Gewährleistung bei Kaufverträgen
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der
Ware. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für
Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus
Delikt geltend gemacht werden; für diese gilt die gesetzliche
Verjährungsfrist. Daneben bzw. anschließend
gilt eine evtl. Herstellergarantie, wobei die Abwicklung von
Garantiefällen ggf. kostenpflichtig über die Krupp Systemtechnik
erfolgen kann, ohne dass deshalb zusätzliche Gewährleistungs- oder
Garantieansprüche gegenüber ihr begründet werden. Den
Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche
Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für
den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des
Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
(2) Gebrauchte Geräte oder Ersatzteile werden unter
Ausschluss jeglicher Gewährleistung geliefert.
(3) Der Kunde hat der Krupp Systemtechnik offensichtliche Mängel
innerhalb von 2 Wochen bei ihr eingehend schriftlich
mitzuteilen, anderenfalls ist die Geltendmachung des
Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung
genügt die rechtzeitige Absendung.
(4) Der Kunde muß die Sendung bei Ankunft unverzüglich auf
Transport- und sonstige Schäden untersuchen und der Krupp Systemtechnik
von etwaigen Schäden oder Verlusten sofort durch eine
schriftliche Meldung unter Angabe des genauen Sachverhalts
Mitteilung machen. Die Vorschriften der §§ 377, 378 HGB
bleiben ergänzend anwendbar. In diesem Falle sind die
mangelhaften Liefergegenstände in dem Zustand, in dem sie
sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur
Besichtigung durch die Krupp Systemtechnik bereitzuhalten.
(5) Gibt die Betriebsanleitung Hinweise zur Problemanalyse
und Fehlereingrenzung gelieferter Ware, wird der Kunde bei
Störungen nach diesen Hinweisen vorgehen, bevor er die
Instandsetzungen durch die Krupp Systemtechnik verlangt. Vor der
Warenrücksendung ist im Gespräch mit der Krupp Systemtechnik die
Fehlerhaftigkeit der gelieferten Ware festzustellen.
(6) Die Warenrücksendung hat frei Haus zu erfolgen. Eine
Garantieabwicklung ist nur in Originalverpackung möglich. Bei
Nichtvorhandensein muß die Krupp Systemtechnik die entsprechende
Sicherheitsverpackung berechnen, da der Hersteller für
eventuelle Transportschäden nicht aufkommt. Der Hersteller
übernimmt ohne Originalverpackung keine Garantie- oder
Reparaturleistungen.
(7) Für die Überprüfung ungerechtfertigter oder unvollständiger
Rücksendungen von beanstandeter
Ware kann die Krupp Systemtechnik eine Bearbeitungspauschale von
70,00 EUR erheben oder spezifisch abrechnen.
(8) Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm
zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der
gesetzlichen Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder
Materialmängel schadhaft, liefert die Krupp Systemtechnik nach ihrer
Wahl unter Ausschluß sonstiger Gewährleistungsansprüche
des Kunden Ersatz oder bessert nach. Im Falle der
Mangelbeseitigung trägt die Krupp Systemtechnik die Aufwendungen
nur bis zur Höhe des Kaufpreises. Zugesicherte Eigenschaften
liegen nur dann vor, wenn Beschreibungen der Ware
ausdrücklich als zugesicherte Eigenschaften schriftlich
bezeichnet worden sind. Schlägt die Nachbesserung oder die
Ersatzlieferung nach Setzung einer angemessenen Frist fehl,
so kann der Kunde nach Vorliegen der gesetzlichen
Voraussetzungen wahlweise Herabsetzung der Vergütung oder
Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Bei einer nur
geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur
geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein
Rücktrittsrecht zu.
(9) Während der Durchführung einer Nachbesserung ist der
Ablauf der Gewährleistungsfrist gehemmt. Darüber hinaus
bewirkt die Durchführung von Gewährleistungsarbeiten keine
Verlängerung der Gewährleistung für das Produkt, sofern keine
besonderen Umstände hinzutreten, die die Verjährung
unterbrechen. Auch ein vorsorglicher Austausch von
Geräteteilen erfolgt regelmäßig nur zur Beseitigung von
gerügten Mängeln und ohne Anerkenntnis des
Gewährleistungsanspruchs „in anderer Weise“ (§ 212 Abs.1
Nr.1 BGB).
(10) Während der Durchführung einer Nachbesserung kann die
Krupp Systemtechnik Geräte nach Verfügbarkeit gegen Entgelt zur
Verfügung stellen. Ein Anspruch auf die Stellung eines
kostenlosen Leihgerätes besteht nicht.
(11) Wählt der Kunde wegen eines Sach- oder Rechtsmangels
nach gescheiterter Nacherfüllung den
Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein
Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu.
Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung
Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Kunden,
wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt
sich auf die Differenz zwischen
Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht,
wenn wir die Vertragsverletzung arglistig
verursacht haben.
(12) Die Krupp Systemtechnik haftet nach den gesetzlichen
Bestimmungen, sofern der Besteller
Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit, einschließlich
von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Vertretern oder
Erfüllungsgehilfen beruht.
Soweit der Krupp Systemtechnik keine vorsätzliche
Vertragsverletzung angelastet wird, ist
die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden, unmittelbaren
Durchschnittsschaden begrenzt.
(13) Im übrigen ist die Schadenersatzhaftung ausgeschlossen.
Insoweit haftet die Krupp Systemtechnik insbesondere nicht für
Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden
sind.
(14) Die Krupp Systemtechnik haftet für Mangelfolgeschäden wegen
des Fehlens zugesicherter
Eigenschaften nur insoweit, als die Zusicherung gerade das
Ziel verfolgte, den Kunde vor dem eingetretenen Schaden zu
schützen. Für untypische, nicht vorhersehbare Schäden,
insbesondere wegen des Auftretens von Computerviren,
besteht daher keine Haftung.
(15) Werden Betriebs- und Wartungshinweise der Krupp Systemtechnik
nicht befolgt, Änderungen an den Produkten
vorgenommen, Teile ausgewechselt oder
Gebrauchsmaterialien verwendet, die nicht den
Originalspezifikationen entsprechen, oder Eingriffe von nicht
ausdrücklich dazu autorisierten Stellen vorgenommen, so
entfällt die Gewährleistung insoweit, als dadurch
Mängel entstanden sind. Liegt ein Mangel vor und ist eines der
vorstehenden Kriterien erfüllt, hat der Kunde zu beweisen, dass
der Mangel nicht durch Eintritt einer der vorstehenden
Voraussetzungen entstanden ist.
(16) Die zwingenden Bestimmungen des
Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
(17) Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die
Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche
Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers
stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe
der Ware dar.
(18) Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind
wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung
verpflichtet, und dies auch nur dann, wenn der Mangel der
Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage
entgegensteht.

§ 9 Haftungsbeschränkungen
(1) Eine weitergehende Haftung der Krupp Systemtechnik auf
Schadenersatz, als in § 8 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf
die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs
ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere bei
Schadenersatzansprüchen wegen Pflichtverletzung nach §§
280 ff. und § 311 BGB oder wegen deliktischer Ansprüche gem.
§ 823 BGB.
(2) Schadenersatzansprüche wegen Unmöglichkeit oder wegen
Unvermögens bleiben unberührt.
(3) Gleiches gilt, soweit die Haftung aufgrund der
Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend ist.
(4) Soweit die Schadenersatzhaftung für die Krupp Systemtechnik
ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im
Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung ihrer
gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
(5) Schadenersatzansprüche des Kunden wegen eines
Mangels verjähren nach einem Jahr nach Ablieferung der
Ware. Dies gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar
ist, sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und
Gesundheitsschäden.

§ 10 Schlußbestimmungen
(1) Es findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluß
der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen
Anwendung, auch wenn der Kunde seinen Firmensitz im
Ausland hat.
(2) Gerichtsstand ist München; die Krupp Systemtechnik ist jedoch
berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu
verklagen. Dies gilt auch falls der Besteller nach
Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik
Deutschland verlegt, sowie für den Fall, dass Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthalt des Kunden im Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt sind.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz der Krupp Systemtechnik in
der Tegernseer Landstr.161, 81539 München
(4) Sollten eine oder mehrere Regelungen des Vertrags mit
dem Kunden, einschließlich dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so
berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine
Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der
unwirksamen möglichst nahe kommt.

III. Zusätzliche Verkaufs- und Lieferungsbedingungen
für Serviceleistungen

§ 1 Reparaturaufträge, Datensicherung
(1) Die bei Auftragserteilung angegebenen
Fehlerbeschreibungen und Diagnosen gelten lediglich als
Anhaltspunkte für die Fehlersuche. Im Auftragsschein sind die
zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen. Der Auftraggeber
erhält hiervon eine Kopie.
(2) Dem Kunden obliegt die vorsorgliche Datensicherung
(Sicherungskopie). Sofern der Krupp Systemtechnik ein Auftrag zur
Datensicherung erteilt wird, kann nicht zugesagt werden, dass
dieser auch mit technisch vertretbarem Aufwand erfüllbar ist.
(3) Für Reparaturverzögerungen, die auf Problemen mit der
Ersatzteilbelieferung beruhen, übernimmt
die Krupp Systemtechnik keine Haftung
.
§ 2 Vergebliche Fehlersuche
Der bei der Fehlersuche entstandene und zu belegende
Aufwand wird dem Kunden in Rechnung
gestellt, wenn ein Auftrag nicht ausgeführt werden kann, weil
der beanstandete Fehler bei der
Überprüfung nicht auftrat oder ein benötigtes Ersatzteil nicht
mehr zu beschaffen ist oder der
Kunde durch sein Verschulden zum vereinbarten Termin nicht
anwesend war oder der Auftrag während
der Ausführung zurückgezogen wurde.

§ 3 Kostenvoranschlag
(1) Kostenvoranschläge sind für die Krupp Systemtechnik bis zum
Ablauf von zwei Wochen
nach Abgabe verbindlich. Sie dürfen jedoch um bis zu 10 % der
veranschlagten Summe überschritten
werden, falls besondere Gründe dies rechtfertigen.
(2) Die Kosten für die Erstellung eines Kostenvoranschlages
richten sich nach der Art des Gerätes bzw. der auszuführenden
Tätigkeit.
(3) Verlangt ein Kunde einen Kostenvoranschlag und wird dann
die Reparatur auf Wunsch des Kunden nicht ausgeführt, so
braucht der untersuchte Gegenstand nicht mehr in den
Ursprungszustand versetzt zu werden, wenn dies technisch
und wirtschaftlich nicht vertretbar ist.

§ 4 Berechnung des Auftrages
Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des
Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und
Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.

§ 5 Pfandrecht
Die Krupp Systemtechnik hat für ihre Forderungen aus dem Vertrag
ein Pfandrecht aus den von ihr hergestellten oder
ausgebesserten Sachen des Kunden, die in ihren Besitz
gelangt sind. Dieses Pfandrecht bezieht sich auch auf noch
offene Forderungen aus vorangegangenen Verträgen der
Krupp Systemtechnik mit dem Kunden.

§ 6 Gewährleistung für Reparaturarbeiten
Die Gewährleistung für Reparaturarbeiten bezieht sich nur auf
tatsächlich ausgeführte Reparaturen und das dabei eingebaute
Material. Für die im Außendienst durchgeführten
Reparaturarbeiten kann die Gewährleistung nach besonderer
Vereinbarung entfallen, soweit die werkstattübliche
Überprüfung des Reparaturgegenstandes nicht möglich ist. Der
Kunde ist hierüber vor Durchführung der Reparatur zu
informieren. Auf seinen Wunsch ist die Reparatur in der
Werkstatt auszuführen.

§ 7 Lagerkosten - Verwahrung - Verwertung
(1) Werden reparierte Gegenstände nicht innerhalb von vier
Wochen nach der Abholaufforderung abgeholt, so kann die
Krupp Systemtechnik vom Ablauf dieser Frist an ein angemessenes
Lagergeld verlangen.
(2) Erfolgt nicht spätestens drei Monate nach der
Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur
weiteren Aufbewahrung und somit jede Haftung für leicht
fahrlässige Beschädigung oder Untergang. Einen Monat vor
Ablauf dieser Frist ist dem Kunden eine Verkaufsandrohung
zuzusenden. Die Krupp Systemtechnik ist berechtigt, den
Reparaturgegenstand nach erfolglosem Ablauf dieser Frist zur
Deckung ihrer Kosten zum Verkehrswert zu veräußern. Ein
etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten.

§ 8 Teilunwirksamkeit, Gerichtsstand – Erfüllungsort und
anwendbares Recht
Hierfür gilt I. § 10 entsprechend.
Stand: 01/2014
Krupp Systemtechnik

 
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